Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines, Geltung

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Die Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.2 Auf unser Verlangen hin hat der Kunde die Unternehmereigenschaft durch Vorlage einer Gewerbeanmeldung oder eines Handelsregisterauszugs nachzuweisen. Etwaige vertragswesentliche Änderungen sind dem Verwender unverzüglich mitzuteilen.

1.3 Verträge über Lieferungen oder sonstige Leistungen kommen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen, es sei denn, wir hätten diesen vorher schriftlich zugestimmt.

1.4 Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot, Angebotsunterlagen und Abschlüsse

2.1 Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder vorbehaltlose Auslieferung verbindlich.

2.2 Die in Katalogen, Preislisten und anderen Unterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur als Circa – Angaben zu verstehen. Derartige Angaben sowie etwaige DIN – Normen gelten nur dann als Eigenschaftszusicherungen, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.

2.3 Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabsprachen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über die schriftlichen Verträge hinausgehen, bedürfen sie stets unserer schriftlichen Bestätigung.

2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Angeboten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Preise und Konditionen

3.1 Maßgeblich sind die in unserer entsprechenden Auftragsbestätigung genannten Preise und Lieferkonditionen. Mangels abweichender Vereinbarung gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Fracht, Verladung, Abladung, Porto und Versicherung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Der Tag der Lieferung bzw. des Versandes ist auch für werksseitige oder auf behördliche Anordnung beruhende Preis- und Teuerungszuschläge sowie umlagefähige Steuern und Abgaben bestimmend.

3.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir frachtfrei ab einen Netto-Warenwert von € 1.500,00, unser Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Aufwendungen, die durch besondere Versandvorschriften verursacht werden, bleibt hiervon unberührt.

3.4 Sofern wir die Ware auf Einwegpaletten liefern, sind wir berechtigt, diese in Rechnung zu stellen.

3.5 Bei einem Auftragswert unter € 100,00 Netto-Warenwert sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von 25 % des Wertes, mindestens aber € 10,00 zu erheben.

4. Lieferung und Verzug

4.1 Lieferungen erfolgen an die vom Kunden genannte Adresse. Der Kunde garantiert, dass sich am Lieferort ein Empfangsbevollmächtigter zur Verfügung hält. Etwaige Besonderheiten wie eingeschränkte Öffnungszeiten, ebenerdige Abladung, abweichende Lieferorte und Anlieferungshindernisse sind uns im Rahmen der Bestellung mitzuteilen.

4.2 Vom Kunden genannte Termine oder Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich angeboten oder bestätigt haben, dies gilt auch für Abruftermine. Ihre Einhaltung setzt die Einhaltung der dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten voraus, andernfalls verlängern sie sich angemessen.

4.3 Die Zusage verbindlicher Liefertermine und –fristen steht stets unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft nachweisen können.

4.4 Sie verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und bei unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks und Aussperrungen. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

4.5 Lieferungen erfolgen generell ab Werk einschließlich Verpackung gegen Berechnung. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Verpackung obliegt dem Vertragspartner und erfolgt auf dessen Kosten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass dies für den Vertragspartner unzumutbar ist.

4.6 Nimmt der Käufer die ihm übersandte oder angebotene Ware nicht ab oder erteilt er nicht innerhalb einer Woche nach Bereitstellungsanzeige seine Versandanschrift, so können wir dem Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Der Käufer ist in diesem Falle zu vollem Ersatz des uns entstandenen Schadens verpflichtet, mindestens aber zur Zahlung von 15% des Bruttokaufpreises, wobei bis zu dieser Höhe ein Schadensnachweis nicht erforderlich ist.

4.7 Haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Abnehmer zustehender Schadenersatzanspruch auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber auf 10 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das in Folge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden konnte. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Das Recht des Abnehmers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzte angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. Ein dem Käufer oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

5. Versand und Gefahrübergang

5.1 Versandweg und -mittel sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, unserer Wahl überlassen.

5.2 Die Gefahr geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und vor Verladung auf den Kunden über und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch dann, wenn sich auf Wunsch des Kunden die Auslieferung verzögert. Wenn und soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Versandbereitschaft durchgeführt werden, wobei der Kunde die Abnahme bei nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern darf. Verzögert sich die Abnahme infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5.3 Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir nach Ablauf von 14 Tagen ab Mitteilung der Versandbereitschaft berechtigt, pauschal ein Lagergeld in Höhe von 1 % des jeweiligen Warennettowertes für jeden angefangenen Monat zu berechnen, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis und die Weiterbelastung höherer Kosten bleibt uns unbenommen.

5.4 Durch vorbehaltlose Übernahme der Sendung durch den Frachtführer entfällt jegliche Haftung durch uns wegen nicht sachgemäßer Verpackung und Verladung sowie für unterwegs entstandene Gewichts- oder Mengenverluste.

5.5 Der Käufer trägt dafür Sorge, dass an dem jeweils vereinbarten Lieferort ein sachkundiger Empfänger mit den gegebenenfalls erforderlichen technischen Lademitteln bereitsteht. Die unverzügliche Abladung obliegt dem Kunden auf dessen Kosten. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Vertragspartners einzulagern bzw. einlagern zu lassen oder aber nach Weisung des Kunden an bzw. vor der angegebenen Adresse abzuladen. In diesem Fall beginnen die dem Kunden obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten zum Zeitpunkt der Abladung.

5.6 Etwaige bei der oder durch die Abladung entstehende Mehrkosten trägt der Kunde, sofern diese nicht von uns zu vertreten sind.

5.7 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.

5.8 Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anders ergibt, hat der Absender das Gut zu laden. Der Frachtführer hat das Gut beförderungssicher zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

6. Untersuchungspflicht, Mängelrügen, Warenrücknahmen

6.1 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Will der Käufer Mängelrüge erheben, so ist die Rüge bei offensichtlichen Mängeln nur innerhalb von einer Woche zulässig; für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung maßgebend. Zum Nachweis der Berechtigungen der Beanstandung ist es notwendig, dass die beanstandete Ware sich im Originalzustand der Lieferung befindet. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung der fehlerhaften Ware, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls entfällt die Gewährleistung.

6.2 Für Warenrücksendungen muss in jedem Fall unser schriftliches Einverständnis eingeholt werden, da wir ansonsten die Annahme der Sendung verweigern.

6.3 Erklären wir uns zur Rücknahme von Waren bereit, ohne hierzu verpflichtet zu sein, hat der Kunde uns die Ware binnen 7 Tagen auf seine Kosten und seine Gefahr zu übermitteln. Es wird nur Ware zurückgenommen, die in ordnungsgemäßem, d. h. mangelfreiem Zustand ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, Rücknahmekosten in Höhe von 25 % der Warennettowertes sowie etwaige angefallene Frachtkosten, mindestens aber € 25,00 zu berechnen.

7. Zahlungsbedingungen/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

7.1 Der Rechnungsbetrag ist, falls keine abweichenden, schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, innerhalb von 30 Tagen nach Gefahrübergang zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den reinen Warenwert. Zahlungen können rechtswirksam nur an uns oder auf ein von uns angegebenes Bank- oder Postgirokonto erfolgen.

7.2 Wechsel werden von uns nicht akzeptiert.

7.3 Schecks werden nur an Zahlungs Statt angenommen und unverzüglich vorgelegt. Unsere Forderung gilt erst mit endgültiger Einlösung des Papiers und nach Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist als bezahlt.

7.4 Zahlungen an Vertreter oder Bevollmächtigte sind nur wirksam, wenn sich der Vertreter oder Bevollmächtigte im Besitz einer besonderen Inkassovollmacht befindet. Die Beweislast für die Rechtsgültigkeit von Zahlungen an Vertreter oder Bevollmächtigte trägt der Kunde.

7.5 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen werden eine etwaige Restforderung sowie etwaige Forderungen auch aus späteren Aufträgen insgesamt sofort fällig.

7.6 Wir sind berechtigt, für jede Mahnung nach Fälligkeit pauschale Mahnkosten in Höhe von € 2,50 je Mahnung geltend zu machen.

7.7 Weitere, auch termingebundene Lieferungen oder Leistungen können bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung des fälligen Betrags nebst etwaiger Zinsen und Kosten zurückgehalten werden.

7.8 Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes uns gegenüber ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch des Kunden unstreitig, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde ist außerdem zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Auch bei der Geltendmachung eines unstreitigen oder festgestellten Zurückbehaltungsrechts dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem geltend gemachten Wert steht.

8. Kreditwürdigkeit

8.1 Entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir berechtigt, entweder Barzahlung oder Vorkasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Ersatz unserer bis dahin entstandenen Aufwendungen zu verlangen. Diese können pauschal mit 15 % des Netto-Warenwertes zuzüglich angefallener Fracht- und Transportkosten in Ansatz gebracht werden, wobei dem Kunden der Nachweis niedrigerer Aufwendungen gestattet ist.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch im Hinblick auf später oder künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden sowie darüber hinaus bis zur unwiderruflichen Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Forderung.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut pfleglich zu behandeln und vor möglichen Schäden und Beeinträchtigungen zu schützen.

9.3 Der Kunde darf unser Eigentum im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit veräußern, vermischen und verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich, sowie ohne unsere Verpflichtung, dass wir als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen sind. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnisse des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist diese andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.

9.4 Wir sind berechtigt, die Herausgabe der von uns gelieferten Gegenstände an uns oder zur Verwahrung an eine von uns bezeichnete Stelle bzw. Person zu verlangen, sobald die Voraussetzungen des Verzuges vorliegen. Erfolgt die uns gegenüber geschuldete Zahlung nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Herausgabe, sind wir berechtigt, die Waren freihändig zu verwerten und uns aus dem Erlös zu befriedigen.

9.5 Werden die von uns gelieferten Waren vom Kunden weiterveräußert, vermischt oder verarbeitet, so tritt er vorab seine entsprechenden Forderungen sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, erfolgt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen und an uns weiterzuleiten. Er ist zu anderen Verfügungen nicht berechtigt.

9.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung des abgetretenen Rechts erforderlichen Auskünfte und Unterlagen binnen 7 Tagen nach Aufforderung zu geben, insbesondere die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung auf unsere Aufforderung hin anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Kunden anzuzeigen.

9.7 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderliche Unterlagen bzw. Informationen zur Verfügung stellen. Bei Verlust oder Beschädigung unter unserem Eigentumsvorbehalt stehender Gegenstände gelten etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte oder aus Versicherungsverträgen an uns als zur Sicherheit abgetreten.

9.8 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

10. Gewährleistung/Haftung
Wegen etwaiger Sach- bzw. Rechtsmängel sowie für etwaige Schäden haften wir folgendermaßen:

10.1 Ist ein von uns gelieferter Gegenstand vor dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach mangelhaft, wird er nach unserer Wahl nachgebessert oder erneut geliefert. Ersetzte Gegenstände gehen wieder in unser Eigentum über.

10.2 Der Kunde hat uns zur Feststellung der Mangelhaftigkeit sowie zur Vornahme aller uns erforderlich scheinenden Nachbesserungsarbeiten bzw. zur Ersatzlieferung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls entfällt die Haftung für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden.

10.3 Von den aufgrund einer berechtigten Mängelrüge verursachten Kosten für Nachbesserung oder Ersatzlieferung tragen wir die Kosten der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen.

10.4 Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung, falls wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur angemessenen Minderung des Vertragspreises zu.

10.5 Die Gewährleistung wird für die folgenden Fälle ausgeschlossen:

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung gemäß etwaiger technischer Datenblätter, die wir auf Anforderung des Kunden zur Verfügung stellen,
  • ungeeignete Lagerung beim Kunden
  • Handelsübliche Abweichungen der Lieferung in Qualität, Beschaffenheit, Gewicht oder Farbe.
  • Handelsübliche oder geringe herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Qualität, Beschaffenheit, Gewicht oder Farbe der Lieferung von eventuellen Vorlagen oder Mustern.

10.6 Sofern der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert, haften wir nicht für die hierdurch entstehenden Folgen. Dies gilt auch, wenn die gelieferte Ware ohne unsere vorherige Zustimmung verändert wird.

10.7 Für die schuldhafte Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen z.B. aus Beratung oder Produktinformationen gelten unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Kunden die oben stehenden Bestimmungen entsprechend.

10.8 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei

  • Vorsatz sowie grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten
  • schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. Bei nur leichter Fahrlässigkeit ist der Anspruch auf den Ersatz der vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
  • schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben

10.9 Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

11. Verjährung

11.1 Sachmängel- und Schadensersatzansprüche nach Ziffer 10 verjähren in 12 Monaten.

11.2 In Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten ebenso die gesetzlichen Verjährungsfristen wie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Produkteigenschaften

12.1 Etwaige Angaben über Produkteigenschaften und Anwendung basieren auf unseren Erfahrungen und den technischen Daten unserer Zulieferer. Sie haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter und entbinden den Kunden oder einen Verarbeiter nicht von einer vorangehenden anwendungsbezogenen Eignungsprüfung für den jeweiligen konkreten Einsatz. Ist der Kunde nicht der Verarbeiter, hat er den Verarbeiter hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.

13. Gerichtsstand

13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Sitz oder aber das jeweilige Auslieferungslager.

13.3 Für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten im Sinn des § 1 HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Gerichtsstand des für unseren Sitz zuständigen Gerichts als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart; wir sind allerdings auch berechtigt, unsere Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Diese Gerichtsvereinbarung gilt auch für Wechsel-, Scheck- oder Urkundenprozesse.

13.4 Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.

13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen insoweit nicht berührt; anstelle der unwirksamen Bedingungen tritt eine Bestimmung, die dem Willen der Parteien am ehesten entspricht und mit der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage in Einklang steht.